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   BFH, 14.02.2005 - IV B 207/02   

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https://dejure.org/2005,16116
BFH, 14.02.2005 - IV B 207/02 (https://dejure.org/2005,16116)
BFH, Entscheidung vom 14.02.2005 - IV B 207/02 (https://dejure.org/2005,16116)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 2005 - IV B 207/02 (https://dejure.org/2005,16116)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anwendbarkeit der Grundsätze zur Betriebsverpachtung bei Zurückbehaltung einer Hofstelle durch einen Verpächter; Vergleichbarkeit der teilweisen Zerstörung eines von einem Verpächter zurückbehaltenen und von ihm jederzeit wieder zu errichtenden Wirtschaftsgebäudes mit ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 18.03.1999 - IV R 65/98

    Umfang eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Auszug aus BFH, 14.02.2005 - IV B 207/02
    Diese Aussage divergiere zu der Rechtsprechung des Senats, wonach die Hofstelle zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zähle (Senatsurteil vom 18. März 1999 IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398, und Beschluss vom 18. Mai 2000 IV B 107/99, BFH/NV 2000, 1339).

    Die zitierten Divergenzentscheidungen des Senats in BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398 und in BFH/NV 2000, 1339 sind hingegen nicht zur Umgestaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen ergangen, sondern besagen lediglich, dass die Grundsätze zur Betriebsverpachtung auch dann anzuwenden sind, wenn der Verpächter die Hofstelle zurückbehält.

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 91/85

    Betriebsaufgabe eines Forstbetriebes im Falle der Umgestaltung wesentlicher

    Auszug aus BFH, 14.02.2005 - IV B 207/02
    Tatsächlich hat der Senat in seinem Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85 (BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257) diesen Rechtssatz aufgestellt und ist in einem Fall der Bebauung eines parzelliert verpachteten Forstgrundstücks mit mehreren Wochenendhäusern von einer Aufgabe des Forstbetriebs ausgegangen.

    Dies entspricht den Grundsätzen des Senatsurteils in BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257, ist aber für den Streitfall ohne Bedeutung, denn die teilweise Zerstörung eines vom Verpächter zurückbehaltenen und von ihm auch jederzeit wieder zu errichtenden Wirtschaftsgebäudes ist nicht mit der dauerhaften Umgestaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen durch einen Pächter (wie im Sachverhalt des Urteils in BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257) zu vergleichen.

  • BFH, 18.05.2000 - IV B 107/99

    Landwirtschaftlicher Betrieb; Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 14.02.2005 - IV B 207/02
    Diese Aussage divergiere zu der Rechtsprechung des Senats, wonach die Hofstelle zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zähle (Senatsurteil vom 18. März 1999 IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398, und Beschluss vom 18. Mai 2000 IV B 107/99, BFH/NV 2000, 1339).

    Die zitierten Divergenzentscheidungen des Senats in BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398 und in BFH/NV 2000, 1339 sind hingegen nicht zur Umgestaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen ergangen, sondern besagen lediglich, dass die Grundsätze zur Betriebsverpachtung auch dann anzuwenden sind, wenn der Verpächter die Hofstelle zurückbehält.

  • FG Baden-Württemberg, 19.09.1995 - 1 K 164/89
    Auszug aus BFH, 14.02.2005 - IV B 207/02
    Vor allem aber widerspreche die Vorentscheidung einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 19. September 1995 1 K 164/89 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1996, 139).

    Nach dem vom Kläger zitierten Urteil des FG Baden-Württemberg in EFG 1996, 139 führt hingegen der Umbau eines Stalls und einer Scheune in die Lagerhalle einer Brauerei zur Aufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.

  • BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89

    Zur Aufgabe zweier Betriebe durch eine Erbengemeinschaft bei gleichzeitiger

    Auszug aus BFH, 14.02.2005 - IV B 207/02
    Daher weicht das Urteil des FG auch nicht von der Entscheidung des Senats vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89 (BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392) ab, auf die sich der Kläger ebenfalls bezogen hat.
  • BFH, 26.06.2003 - IV R 61/01

    Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Auszug aus BFH, 14.02.2005 - IV B 207/02
    Der beschließende Senat hat jedenfalls aus dem Umstand, dass eine Hofstelle nicht unabdingbare Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist, gefolgert, dass auch die Zerstörung und die Veräußerung einer Hofstelle nicht zur Zwangsaufgabe eines kurzzeitig unterbrochenen oder verpachteten Betriebs führt (Senatsurteil vom 26. Juni 2003 IV R 61/01, BFHE 202, 525, BStBl II 2003, 755, unter 3.a und b der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 18.05.2000 - IV R 28/98

    Forstfläche als BV; Liebhaberei

    Auszug aus BFH, 14.02.2005 - IV B 207/02
    Dies wird --wie der Kläger selbst ausführt-- durch den Hinweis des FG auf den Charakter der Forstflächen als aussetzender Betrieb (s. etwa Senatsurteil vom 18. Mai 2000 IV R 28/98, BFH/NV 2000, 1455, unter 2.a) belegt.
  • BFH, 07.12.1995 - IV R 109/94

    Aufgabeerklärung bei Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 14.02.2005 - IV B 207/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats reicht es für eine konkludente Aufgabeerklärung nicht aus, wenn der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung die aus dem verpachteten Betrieb erzielten Einkünfte ausdrücklich als solche aus Vermietung und Verpachtung deklariert (s. nur BFH-Urteil vom 7. Dezember 1995 IV R 109/94, BFH/NV 1996, 663, m.w.N.).
  • BFH, 21.06.2000 - IV B 138/99

    Tatsächliche Verständigung bei fehlendem Bindungswillen?

    Auszug aus BFH, 14.02.2005 - IV B 207/02
    Denn der Kläger hat nicht die Aktenteile bezeichnet, die das FG nach seiner Ansicht nicht berücksichtigt haben soll (s. etwa Senatsbeschluss vom 21. Juni 2000 IV B 138/99, BFH/NV 2001, 2, Nr. 2 d der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 22.03.2001 - IV B 49/00

    Einkommensteuerbescheid - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Einspruch -

    Auszug aus BFH, 14.02.2005 - IV B 207/02
    Dabei kann dahinstehen, ob der vom Kläger ausgesprochene Verzicht auf mündliche Verhandlung vor dem FG einem Rügeverzicht gleichzusetzen ist (s. etwa BFH-Beschluss vom 24. Juli 1992 V B 35/92, BFH/NV 1993, 308, und Senatsbeschluss vom 22. März 2001 IV B 49/00, juris).
  • BFH, 24.07.1992 - V B 35/92

    Revision wegen Verfahrensfehlern, Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung der

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